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AGB

I. Allgemeines

  1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung und Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
  2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen.

II. Angebote – Preise – Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen MwSt., zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten.
  2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
  3. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
  4. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
  5. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
  6. Ein Dienstleistungstag entspricht = 6 Stunden. Ein 1/2-Dienstleistungstag entspricht = 3 Stunden.
    Die Definition „Dienstleistungstage“ werden als Berechnungsgrundlage u.a. für die Tätigkeiten „Beratung“, „Umsetzung“ und „Schulungen“ in den Bereichen IT-Consultant, Konzepterstellung und Umsetzung von Dokumentenmanagementsystemen herangezogen.
  7. Wartungsverträge (Druckkonzepte):
    Falls der Kunde den Standort des Wartungsgegenstandes mehr als 10 km weiter fort vom Standort des Händlers verlegt, werden die Wartungsgebühren im Einvernehmen mit dem Kunden neu festgesetzt.
  8. Im übrigen hat der Händler (Schmidt+Berner) das Recht, durch schriftliche Änderungsanzeige die in Verträgen -Wartungsverträge „Druckkonzepte“ und Nutzungsvereinbarungen/Bestellungen „Dokumentenmanagement (DocuWare / Amagno)“ genannten Preise unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu verändern, falls sich die Einkaufspreise des Händlers (Schmidt+Berner) für Betriebsmittel oder Ersatzteile oder Lizenzen oder die Löhne als wesentlicher Bestandteil der Wartungs-/Nutzungskosten ändern oder falls neue Steuern oder öffentliche Abgaben eingeführt werden, die den vorliegenden Vertrag betreffen. Die Wartungs-/Nutzungsrate ändert sich bei entsprechender Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes entsprechend.
    Sofern innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr Preiserhöhungen von insgesamt mehr als 10% verlangt werden, bedarf es für den 10% übersteigenden Teil der Zustimmung des Kunden. Diese gilt als erteilt, falls der Kunde von dem ihm hiermit eingeräumten Kündigungsrecht im Fall der 10% übersteigenden Erhöhung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Erhöhung Gebrauch macht und der Händler ihn darauf bei Bekanntgabe der Erhöhung besonders hingewiesen hat. Die Kündigungsfrist für dieses Sonderkündigungsrecht des Kunden beträgt drei Kalendermonate zum Monatsende.

III. Lieferfristen und -termine

  1. Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerungen oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
  3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Beide Vertragspartner haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.
  4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.

IV. Kostenvoranschläge (Reparatur)

Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Für den Kostenvoranschlag ist ein besonderes Entgelt zu
vereinbaren. Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hatte oder die Demontage nicht erforderlich war.

V. Erfüllungsort – Versand – Lieferung – Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort ist Oldenburg
  2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt in der Regel auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.
  3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserungen.
  4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer/Auftraggeber über.
  5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind unverzüglich (innerhalb 7 Tagen) ohne jeden Abzug zu leisten.
  2. Schecks und rediskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
  3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per Speditions- bzw. Post-Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  4. Bei Zahlungsverzug von mehr als sieben Tagen sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.
    Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufer/Auftraggeber zu mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von zwei Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung, für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftiger festgestellter Gegenansprüche des Käufer/Auftraggeber zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung.
  2. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmers den Verkaufspreis, so hat sich der Vertragspartner seinen Abnehmers das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufern hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen, dass dieser anerkannt wird.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben-rechten abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
  4. Bei Zahlungsverzug des Käufer/Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei Verstößen des Käufer/Auftraggeber gegen die ihm ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt:
    1. die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;
    2. die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/ Auftraggeber zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;
    3. Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
    4. Die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann eine Rücknahme höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen oder Herstellers. Diese Feststellung ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der
      Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
  5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufer/Auftraggeber, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.
  6. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderung, hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer/Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs u. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  7. Auf Verlangen des Käufer/Auftraggeber werden wir Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zusichernde Forderung insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
  8. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen, zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

VIII. Mängelrügen – Gewährleistungen

  1. Wir gewähren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei ausdrücklich schriftlicher Zusicherung gewährt.
  2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung bei dem Käufer/Auftraggeber zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene Transportschäden sind ebenso dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
  3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung, dass der Käufer/Auftraggeber das mangelhafte Produkt mit einem Ausdruck unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer/Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
  4. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmen die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.
  5. Gibt der Käufer/Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
  6. Unsere Gewährleistungs- und /oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei
    1. Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation, Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind;
    2.  unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
    3. Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
    4.  Transportschäden;
    5. Schäden, die beim Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind;
    6. Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;
    7. Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Verschleißteile wie z.B. Druckköpfe und Farbbänder);
    8. Ansprüche wegen geringfügiger Abweichung in der Ausführung gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc.;
    9. schlechte Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber; Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von drei Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgerätes oder nach Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Lieferungsgegenstand. Für gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
  7. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Käufer/Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für
    Fremderzeugnisse unsererseits wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch unserer Geschäftsleistungsansprüche gegen unserer Vorlieferanten ab.
  8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Wiederverkäuflichkeit unserer Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck.
  9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, dass ein Gewährleistungs-/Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der Überprüfung zu unseren jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und Versandkosten zu Lasten des Käufers/Auftraggeber.
  10. Unserer Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur annähernd und ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  11. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall der Rücknahme kann eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben werden.

IX. Verjährungsfrist der Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist)

a) Für Neugeräte leisten wir für den Zeitraum von einem Jahr und, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, für den Zeitraum von zwei Jahren Gewähr.
b) Für Gebrauchtgeräte leisten wir für den Zeitraum von einem Jahr Gewähr, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht ein Mangel arglistig verschwiegen oder die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes zugesichert worden ist.

X. Haftung

  1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, und Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei
    Vertragsabschluss unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufer/Auftraggeber stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich
    zulässig ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.
  2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehöriger gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
    ausgeschlossen.
  3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach dem bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufers/Auftraggeber auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
  4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die Haftung ausgeschlossen.
  5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.
  6. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung oder der Durchführung der beanstandeten Leistung.

XI. Vertragsbedingungen Updatevertrag „OnPremise“ Dokumentenmanagement-Software

Der Updatevertrag ist ein, für das erste Jahr verpflichtender, Vertrag, der Ihnen Updates (Major und Minor Releases) zur Dokumentenanagement-Software bietet. Grundsätzlich umfasst dieser Vertrag nicht die Updateleistungen zu Drittanbieterlösungen. Diese müssten gesondert in der Bestellung ausgewiesen sein.

Es besteht während der Laufzeit eine Updateverpflichtung. Schmidt+Benrer führt grundsätzlich keine Korrekturen oder Erweiterungen für ältere Versionen durch.
Der Updatevertrag umfasst keine Dienstleistungen, z.B. Updatebegleitung, und keinen Support.
Der Updatevertrag umfasst die digitale Lieferung von Produktverbesserungen (Updates) sowie die Lieferung von neuen Versionen (Major-Releases) während der Vertragslaufzeit.
Updates liefert Schmidt+Berner digital via E-Mail-Benachrichtigung an benannte qualifizierte Empfänger des Kunden.

Der Updatevertrag startet mit Rechnungsdatum und gilt pro Jahr (Laufzeit). Er kann schriftlich 3 Monate vor Laufzeitende gekündigt werden, ansonsten verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr.

Nach Ende der Laufzeit durch Kündigung sind Updates kostenpflichtig.

Die Rechnungsstellung erfolgt automatisch digital. Der Betrag für den Updatevertrag beträgt 10-12% basierend auf dem Lizenzwert der Bearbeiter- und Leselizenzen, Basislizenzen, Servertasks sowie ergänzend bestellter Schnittstellen. Erhöht sich während der Vertragslaufzeit der Lizenzwert, berechnet Schmidt+Berner für die verbleibenden Monate der Vertragslaufzeit die verbleibenden Monate mit dem erhöhten Lizenzwert anteilig.
Bei einer Vertragsbeendigung der Updates und dem späteren Wunsch einer Wiederaufnahme, müssen die für die dazwischenliegende Zeit zwischen Vertragsende und Vertragsanfang entgangene Beträge nachgeleistet werden.

XII. Vertragsbedingungen Supportvertrag (Hotline)

Der Supportvertrag ist ein, für das erste Jahr verpflichtender, Vertrag, der Ihnen persönlichen Support / Hotline für kompakte Fragen zu Dokumentenmanagement-Software bietet. Grundsätzlich umfasst dieser Vertrag nicht die Supportleistungen zu Drittanbieterlösungen. Diese müssten gesondert in der Bestellung ausgewiesen sein.

Nur der Systembetreuer/Administrator (sehr gute Windows Server Kenntnisse vorausgesetzt) des Dokumenten-Managents-Servers sowie die als ADVANCED trainierten Anwender sind supportberechtigt.

Eine Supportanfrage umfasst kompakte Anfragen (max. 15 Minuten Bearbeitungszeit) ausschließlich zur Schmidt+Berner Dokumentenmanagement-Server- und Clientsoftware und ersetzt nicht das Training oder das Lesen der Dokumentation. Für alle anderen Fragen außerhalb von Schmidt+Berner (themenfremde Fragen, z.B. zum Betriebssystem, Konfiguration des Datenbankservers, Backups, Interneteinstellungen, etc) sowie Beratungsleistungen zu Dokumentenmanagement-Software (z.B. Konfiguration/Konzeption von Workflows, Berechtigungen, Klassifizierungen) beantworten wir im Rahmen von kostenpflichtigen Dienstleistungen.

Der telefonische Support ist werktags von 9-12 und 13-16:30 Uhr erreichbar. Für Anfragen via E-Mail reagieren wir mit einem ersten Feedback bestmöglich unverzüglich, aber spätestens zum nächsten Werktag.
Sie erreichen den Support via Telefon unter +49 441 361332 – 0 oder via E-Mail via hotline-dms@schmidt-berner.de.

Der Supportvertrag startet mit Rechnungsdatum und gilt pro Jahr (Laufzeit). Er kann schriftlich 3 Monate vor Laufzeitende gekündigt werden, ansonsten verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr. Nach Ende der Laufzeit durch Kündigung ist der Support kostenpflichtig.

Die Rechnungsstellung erfolgt automatisch digital. Der Betrag für den Supportvertrag beträgt 9% basierend auf dem Lizenzwert der Bearbeiter- und Leselizenzen, Basislizenzen, Servertasks sowie ergänzend bestellter Schnittstellen. Erhöht sich während der Vertragslaufzeit der Lizenzwert, berechnet Schmidt+Berner für die verbleibenden Monate der Vertragslaufzeit die verbleibenden Monate mit dem erhöhten Lizenzwert anteilig.

Bei einer Vertragsbeendigung des Supports und dem späteren Wunsch einer Wiederaufnahme, müssen die für die dazwischenliegende Zeit zwischen Vertragsende und Vertragsanfang entgangene Beträge nachgeleistet werden.

XIII. Rechtsgrundlage – Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen unterliegenden Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg vereinbart.

XIV. Unwirksamkeit von Klauseln

Sollten einzelne oder vorstehende Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beidseitiger Interessen am nächsten kommt.

  • Schmidt+Berner GmbH
    Oldenburg,  Februar 2020
  • Schmidt+Berner Vertriebs-GmbH
    Oldenburg, Februar 2020